Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

  1. Kostenvoranschlag

Die Erstellung eines Kostenvoranschlages verpflichtet den Auftragnehmer nicht zur Annahme eines Auftrages auf Durchführung der im Kostenvoranschlag verzeichneten Leistungen. Kostenvoranschläge sind freibleibend und unverbindlich. Die im Kostenvoranschlag verzeichneten Preise sind die Preise des Tages, dessen Datum der Kostenvoranschlag trägt. Sämtliche technische Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Systeme patentrechtlich, Designs urheberrechtlich geschützt. Nachbau verboten. Nach unseren Plänen fremdgefertigte Toranlagen werden gerichtlich verfolgt. Markenangaben sind unverbindlich. Abweichungen von Prospektangaben, Abbildungen und Mustern in Farbe, Maßen, Gewichten und Qualitäten bleiben vorbehalten. Werbeprospekte gelten nicht als Vertragsgrundlage. Technische Änderungen vorbehalten. Alle Abschlüsse und Vereinbarungen sind für uns erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Das gleiche gilt für mündliche Nebenabreden, sowie nachträgliche Vertragsänderungen. Liefern wir dennoch auf Grund mündlicher oder fernmündlicher Bestellungen, so kann sich der Kunde nicht darauf berufen, dass alle Abschlüsse, Vereinbarungen etc. für uns erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich werden. Bei Lieferung aufgrund fernmündlicher Bestellungen gehen die Folgen etwaiger durch Hörfehler und Missverständnisse verursachter unrichtiger Lieferungen nicht zu unseren Lasten. Mit Entgegennahme unserer Ware gelten unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen als angenommen.

 

  1. Preise

Treten zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung

  1. a) Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag oder
  2. b) Materialkostenerhöhungen auf Grund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, ausgenommen zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate.

Die Preise verstehen sich netto ohne jeden Abzug. Alle Nebengebühren, öffentliche Abgaben, etwaige neu hinzukommende Steuern, Frachten, sowie deren Erhöhungen, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen wird, sind vom Käufer zu tragen. Technische Änderungen vorbehalten.

 

  1. Leistungsausführung

Zur Ausführung der Leistungen ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos die erforderliche Energie und versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter, sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen. Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht, werden die durch die notwendigen Überstunden und die durch Beschleunigung der Materialbeschaffung auflaufenden Mehrkosten berechnet.

 

  1. Lieferfristen und -termine

Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände, die der Rechtssphäre des Auftragnehmers zuzurechnen sind, bewirkt, werden vereinbarte Leistungsfristen entsprechend verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind dann vom Auftraggeber zu tragen, wenn die die Verzögerungen bewirkenden Umstände seiner Rechtssphäre zuzurechnen sind. Die Lieferfristen sind für den Verkäufer freibleibend. Sie sind bedingt durch die Lieferungsmöglichkeiten aller Lieferanten.

 

  1. Lieferung

Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes, geht die Gefahr auf den Käufer über.

Frachtfrei gestellte Preise bedingen offenen, ungehinderten Verkehr auf den jeweiligen Verkehrswegen. Für die Lieferung gelten die technischen Normen des Herstellungslandes. Auch für Auslandsgeschäfte sind die österreichischen Handelsbräuche maßgebend. Sofern nicht anders verkehrsüblich oder vereinbart ist, wird die Ware unverpackt geliefert. Bei Lieferung frei Baustelle versteht sich der Preis stets frei LKW an befahrbarer Strasse ebenerdig angefahren. Das Abladen einschließlich Transport zur Verwendungs- oder Lagerstelle obliegt dem Besteller. Der Auftraggeber hat für Abladehilfen, wie Stapler oder Kran zu sorgen. Transportschäden müssen innerhalb 7 Tagen gemeldet werden.

 

  1. Montagebedingungen

Die Tormontage kann erst nach Fertigstellung der Fundament- und Verkabelungsarbeiten, welche lt. LIBERO-Plänen bauseits erstellt werden müssen, erfolgen. Sind durch bauseits falsch ausgeführte Vorbereitungsarbeiten andere oder zusätzliche Teile erforderlich, werden diese gesondert verrechnet.

Ein Elektro-Anschluss 230V mit Absicherung 16 Amp. muss im Umkreis von 50 m von der Montagestelle zur Verfügung stehen. Der Montagetermin ist mit uns zu vereinbaren und sind zu diesem Zeitpunkt die erforderlichen Voraussetzungen für die Montage herzustellen. Falls zu diesem Zeitpunkt die Montage nicht möglich ist, sind wir davon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, ansonsten der Auftraggeber für alle uns entstandenen Kosten haftet. Außerdem sind dadurch die vereinbarten Fertigstellungstermine hinfällig. Wenn aus bauseitigen Gründen Wartezeiten oder zusätzliche An- und Abreisen erforderlich sind, werden diese gesondert verrechnet.

 

  1. Übernahme

Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber vom Übergabetermin zeitgerecht zu verständigen; der Auftraggeber wird hiermit darauf hingewiesen, dass bei seinem Fernbleiben die Übergabe der erbrachten Leistung als am vorgesehenen Übergabetermin erfolgt anzusehen ist.

  1. Zahlungen

Der Auftraggeber hat Teilzahlungen nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung über Verlangen des Auftragnehmers zu leisten. Mahnspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Zahlung des Kaufpreises hat bei Lieferungen ab Werk bis 30 Tage nach Rechnungsdatum besonderer Vereinbarung zulässig.

Bei Zahlungsverzug sind uns Zinsen in der Höhe von 1 % über den jeweils von den österreichischen Großbanken für Betriebsmittelkredite geforderten Zinsen zu vergüten. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, haben die Fälligkeit unserer sämtlichen Forderungen zur Folge. Sie berechtigen uns außerdem, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder vom Vertrage zurückzutreten bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Handelt es sich beim Auftraggeber um eine juristische Person, dann treten die Unterzeichner des Vertrages auch selbst in die Geschäftsbeziehung mit der Auftragsnehmerin ein und übernehmen die persönliche Haftung für allfällige Zahlungsverpflichtungen der Auftraggeberin gegenüber der Auftragnehmerin.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

Bei Verarbeitung, Vermischen oder Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer, überträgt uns bereits jetzt der Käufer das ihm zustehende Eigentumsrecht an dem neuen Bestand der Sache im Umfang des Rechnungswertes der im Eigentumsvorbehalt stehenden Ware.

 

  1. Beschränkung des Leistungsumfanges

Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen ist mit einer sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen. Bei eloxierten und beschichteten Materialien sind Unterschiede in den Farbnuancen nicht ausgeschlossen. Die Haltbarkeit von Schlössern, Antrieben, Schließeinrichtungen und dgl. richtet sich nach dem jeweiligen Stand der Technik.

 

  1. Gewährleistung

Unbeschadet eines Wandlungsanspruches des Auftraggebers erfolgt die Gewährleistung durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist. Ist die Behebung nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist nach Wahl des Auftraggebers angemessene Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine gleiche Sache nachzuliefern. Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn die vom Mangel betroffenen Teile von dritter Hand oder vom Auftraggeber selbst verändert oder instandgesetzt worden sind, ausgenommen bei Notreparaturen oder bei Verzug des Auftragnehmers in Erfüllung der Gewährleistung.

Vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.

 

  1. Zurückbehaltungsverbot

Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.

 

  1. Schadenersatz

Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an den dem Auftraggeber gehörenden Gegenständen, die er im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat. Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens sind ausgeschlossen, soweit nicht grobes Verschulden oder Vorsatz seitens des Auftragnehmers vorliegt.

 

  1. Rücktritt vom Vertrag

Libero hat ein Rücktrittsrecht, wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen und dieser auf Begehren von Libero weder Vorauszahlungen leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit erbringt.

Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist die andere Vertragspartei berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

 

  1. Datenschutz

Information zur Datenverarbeitung gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Zum Zweck der Vertragsabwicklung werden folgende Daten bei uns gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, email-adresse. Die von Ihnen bereit gestellten Daten sind zur Vertragserfüllung bzw. zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich. Ohne diese Daten können wir den Vertrag mit Ihnen nicht abschließen. Eine Datenübermittlung an Dritte erfolgt nicht, mit Ausnahme an das von uns beauftragte Transport-/Versandunternehmen zur Zustellung der Ware sowie an unseren Steuerberater zur Erfüllung unserer steuerrechtlichen Verpflichtungen. Die Datenverarbeitung erfolgt auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen des § 96 Abs 3 TKG sowie des Art 6 Abs 1 lit a (Einwilligung) und/oder lit b (notwendig zur Vertragserfüllung) der DSGVO. Ihnen stehen grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerruf und Widerspruch zu.

 

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Klagenfurt. Gerichtsstand ist Klagenfurt.

Es gilt das Recht der Republik Österreich.

Die vorstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten voll inhaltlich zur Kenntnis genommen und vom Auftraggeber akzeptiert, wenn nicht innerhalb einer Frist von acht Tagen ab Empfangnahme bzw. Zustellung dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen eine schriftliche Rüge des Auftraggebers beim Auftragnehmer mittels eingeschriebenen Briefes einlangt. Auf allfällige Abweichungen oder Zusätze zu diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, welche sich aufgrund von anderslautenden eigenen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Auftraggebers ergeben könnten, ist nach Ablauf dieser Acht-Tagefrist nicht mehr Bedacht zu nehmen. Dies gilt auch für den Fall, dass seitens der Auftragnehmer in allfälligen abweichenden eigenen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Auftraggebers nicht sofort widersprochen wird.

LIBERO Torbau Erdetschnig GmbH, A-9020 Klagenfurt, 01/2022